BGH bestätigt Vergütungspflicht für Ferienwohnungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist die Revision des Betreibers der Ferienwohnungen gegen das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts München zurück.
Wer Sendesignale empfängt und über eine Verteileranlage in vermietete Ferienwohnungen weiterleitet, greift in das ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen nach dem Urheberrechtsgesetz ein und ist zum Lizenzerwerb und zur Lizenzzahlung verpflichtet. Dieses bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 18. Juni 2020 (Aktenzeichen I ZR 171/19) und wies damit die Revision des Betreibers der Ferienwohnungen gegen das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts München I zurück.
Der BGH bejahte in seiner Urteilsbegründung unter anderem das Vorliegen des Kriteriums der „öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen“, da die Wiedergabe an eine unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten und nicht bloß an eine „private Gruppe“ erfolge. Der BGH sah bei seiner Bewertung des Sachverhalts keinen Unterschied zur Rechtslage bei Hotels und bestätigte damit zugleich und ausdrücklich die Richtigkeit der Anwendung des Tarifs der VG Media zur „Weitersendung und/oder öffentlichen Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Hotelzimmern und ähnlichen Einrichtungen“ (hier für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.09.2017).