Sendeunternehmen sind nicht nur Inhaber eines Leistungsschutzrechts, das ihnen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Bezug auf ihre Sendetätigkeit zuspricht, sondern verfügen in der Regel auch über abgeleitete Rechte. Das sind Rechte aus dem UrhG, die den Sendeunternehmen von anderen Rechtsinhabern übertragen bzw. eingeräumt werden. Zu diesen Rechten gehört in vielen Fällen das Recht der öffentlichen Wahrnehmbarmachung von Funksendungen durch Radio- oder TV-Geräte (sogenanntes „Kleines Wiedergaberecht“, § 22 UrhG). Dieses Recht entsteht bei Urhebern, deren Werke Programmbestandteil einer Funksendung werden, und erfasst den Sachverhalt, dass eine Funksendung mit diesen Werken mittels Radio- oder TV-Gerät für eine Mehrzahl von Personen (eine Öffentlichkeit) wiedergegeben wird (z. B. in einer Hotel-Lobby oder im Wartesaal eines Krankenhauses). In dem Umfang, in dem Urheber diese Rechte den Sendeunternehmen einräumen und die Sendeunternehmen ihrerseits Corint Media mit der Wahrnehmung auch dieser Rechte beauftragen, ist in dem Tarif „Wiedergabe von Funksendungen“ ein Vergütungssatz für die Lizenzierung dieser Rechte festgesetzt.
Die VG Media GmbH wurde mit Wirkung zum 14. Januar 2021 in Corint Media GmbH umbenannt. Der nachfolgende Tarif gilt unverändert, d.h. auch mit Wirkung für die Corint Media GmbH, weiter.
Tarif „Wiedergabe von Funksendungen“
Für die öffentliche Wahrnehmbarmachung urheberrechtlich geschützter Werke in Funksendungen
Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
l. Vergütungssatz
Die Vergütung für die Nutzung der von Corint Media wahrgenommenen Rechte beträgt:
- für die Wiedergabe von Fernsehsendungen 25 v. H. und
- für die Wiedergabe von Hörfunksendungen 15 v. H.
der jeweils aktuellen GEMA-Tarife. - Im Falle der Wiedergabe von Fernsehsendungen ohne Audiospur beträgt die Vergütung für die Nutzung der von Corint Media wahrgenommenen Rechte 12,5 v.H. des jeweils aktuellen GEMA-Tarifs, der bei Wiedergabe von Fernsehsendungen mit Audiospur Anwendung findet.
ll. Allgemeine Bestimmungen
- Der Tarif gilt für die öffentliche Wahrnehmbarmachung urheberrechtlich geschützter Werke in Funksendungen gemäß § 22 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Der Tarif umfasst nicht das Weitersenderecht gemäß §§ 87 Abs. 1, Nr. 1 Fall 1, 20 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und/oder das Recht der öffentlichen Wahrnehmbarmachung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG.
- Der Vergütungssatz gem. Ziffer I. findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Zustimmung von Corint Media vor Beginn der Nutzung durch Abschluss eines Lizenzvertrags erworben wird.
- Mit Zahlung der Vergütung gem. Ziffer I. sind sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche der Sendeunternehmen, die Corint Media die tarifgegenständlichen Nutzungsrechte zur Wahrnehmung eingeräumt haben (aktueller Stand einsehbar unter www.corint-media.com), in Bezug auf die in Ziffer II. Nr. 1 beschriebenen Nutzungen von Werken in Funksendungen abgegolten. Corint Media stellt die Veranstalter insoweit von urheberrechtlichen Ansprüchen frei. Nicht umfasst sind Vergütungsansprüche anderer Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber.
- Den Mitgliedern von Vereinigungen, deren Mitglieder die nach diesem Tarif lizenzierten Rechte nutzen, kann auf der Grundlage eines bestehenden Gesamtvertrages ein Nachlass in Höhe von bis zu 20% eingeräumt werden. Der Abschluss eines Gesamtvertrages ist nur zumutbar, wenn es für Corint Media zu einer Verwaltungsvereinfachung kommt.
- Dieser Tarif ersetzt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 den am 8. Dezember 2015 im elektronischen Bundesanzeiger (Auftragsnummer: 151212016707) veröffentlichten VG Media (nunmehr: Corint Media) Tarif Wiedergabe von Funksendungen.