Für die öffentliche Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunkprogrammen durch Zuführung von Sendesignalen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Senioren- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Weil Senioren- und Pflegeheime die Programme der Fernseh- und Radiosender ihren Bewohner zugänglich machen, nutzen sie diese und sind daher zur Entrichtung der Vergütung verpflichtet. Senioren-/Pflegeheimen, die nachweislich als kirchliche, karitative und/oder soziale Einrichtungen gemeinnützig im Sinne von § 52 AO organisiert sind, wird ein Rabatt in Höhe von 25 Prozent gewährt.
Tarif „Senioren-/Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen“
Für die öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen durch Weiterleitung von Sendesignalen zum Empfang in Zimmern von Seniorenheimen, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen
Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
I. Vergütungssatz
- Der jährliche Vergütungssatz beträgt je Bett EUR 5,45, soweit an dem Bett ein Gerät zum individuellen Empfang bereitgestellt oder für das Bett ein Gerät zum individuellen Empfang vorgehalten wird. Die Vergütung berechnet sich auf Grundlage des Vergütungssatzes pro Kalenderjahr anhand der Anzahl der entsprechend ausgestatteten Betten in den Zimmern eines Seniorenheims, Pflegeheims oder ähnlichen Einrichtung. Die Höhe der Vergütung beträgt unabhängig von der Anzahl der Betten mindestens EUR 8,18 pro Jahr für jedes Zimmer, in dem zumindest ein Empfangsgerät bereitgestellt wird. Bei monatlicher Lizenzierung beträgt der Vergütungssatz EUR 0,55 je Bett bzw. EUR 0,82 je Zimmer.
- Die Vergütung für die öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen durch Weiterleitung von Sendesignalen an Heimzimmer und ähnliche Einheiten, für die keine Geräte zum Empfang bereitgestellt werden, beträgt je Zimmer/Einheit EUR 1,64 pro Kalenderjahr. Bei vierteljährlicher Lizenzierung beträgt der Vergütungssatz EUR 0,45 je Zimmer/Einheit. Bei monatlicher Lizenzierung beträgt der Vergütungssatz EUR 0,16 je Zimmer/Einheit.
- Unbewohnte Zimmer/Einheiten sind nicht vergütungspflichtig, wenn und soweit der Nutzer den Leerstand schlüssig schriftlich nachweist. Die Beweislast trägt der Nutzer.
II. Allgemeine Bestimmungen
- Der Tarif gilt für öffentliche Wiedergaben von Funksendungen und urheberrechtlich geschützten Werken im Sinne von §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 (erste Alternative), 20 UrhG durch Weiterleitung von Sendesignalen zum Empfang in Zimmern/Einheiten von Seniorenheimen, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen mit und ohne bereitgestellte Empfangsgeräte. Dabei ist unerheblich, ob das Eingangssignal über Kabel, Satellit oder Antenne empfangen wird.
- Die Vergütungssätze gem. Ziffer I. finden unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Zustimmung der Corint Media vor Beginn der Nutzung durch Abschluss eines Lizenzvertrags erworben wird. Diese berechtigt nicht zur sonstigen Nutzung der Fernseh- und/oder Hörfunkprogramme.
- Mit Zahlung der Vergütungen gem. Ziffer I. sind sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtliche Ansprüche der von der Corint Media vertretenen Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen für die in Ziffer II. Nr. 1 beschriebenen Nutzungen abgegolten. Die Corint Media stellt die Betreiber insoweit von urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen frei. Der Tarif umfasst nicht das Recht zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung („öffentlichem Empfang“) im Sinne von § 22 und § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG. Ebenfalls nicht umfasst sind Vergütungsansprüche anderer Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber, insbesondere aus § 20 b Abs. 2 UrhG.
- Den Mitgliedern von Vereinigungen, deren Mitglieder die nach diesem Tarif lizenzierten Rechte nutzen, kann auf der Grundlage eines bestehenden Gesamtvertrages ein Nachlass in Höhe von bis zu 20% eingeräumt werden. Der Abschluss eines Gesamtvertrages ist nur zumutbar, wenn es für die Corint Media zu einer Verwaltungsvereinfachung kommt.
- Senioren-/Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, die nachweislich als kirchliche, karitative und/oder soziale Einrichtungen gemeinnützig im Sinne von § 52 AO organisiert sind, wird ein Rabatt in Höhe von 25% gewährt.
- In Anlage 1 (siehe „Veröffentlichung beim Bundesanzeiger“) sind die Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen aufgelistet, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Tarifs der Corint Media die tarifgegenständlichen Nutzungsrechte gemäß Ziffer I.1 sowie gemäß Ziffer I.2 zur Wahrnehmung eingeräumt haben.
- Dieser Tarif gilt ab dem 01. Januar 2024 und ersetzt den am 26. Juli 2018 im elektronischen Bundesanzeiger (Auftragsnummer: 180712031751) veröffentlichten Tarif Senioren-/Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen.