Für die Weitersendung von Fernsehprogrammen als Live-Stream im Internet ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Nutzung dieser Rechte ist nach dem Urheberrechtsgesetz vergütungspflichtig und gewährt dem Urheber- und Leistungsschutzberechtigten eine angemessene Beteiligung an dem Mehrwert, der durch die Verwertung seiner Leistung entsteht.
Die VG Media GmbH wurde mit Wirkung zum 14. Januar 2021 in Corint Media GmbH umbenannt. Der nachfolgende Tarif gilt unverändert, d.h. auch mit Wirkung für die Corint Media GmbH, weiter.
Tarif „TV-Live-Streaming“
Für die Weitersendung von Fernsehprogrammen als Live-Stream im Internet
Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
I. Vergütungssatz
Die Vergütung beträgt 0,38 % der Bemessungsgrundlage zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
II. Allgemeine Bestimmungen
- Der Tarif gilt für die Weitersendung von Fernsehprogrammen als Live-Stream im Internet.
- Bemessungsgrundlage sind sämtliche Umsätze, die der Nutzer mit der Nutzung gemäß Ziffer 1 erzielt, insbesondere
- alle laufenden und einmaligen Entgelte, die der Nutzer von seinen Kunden erhält, wie z.B. Abonnement‑, Zugangs‑, Abrufentgelte u.ä. („Endkundenentgelte“), soweit diese nicht nachweislich ausschließlich für andere Zwecke als für die Bereitstellung der lizenzierten Dienste gezahlt werden, sowie
- alle sonstigen Einnahmen, Leistungen, Gegenleistungen und geldwerten Vorteile des Nutzers, wie z.B. Übermittlungsentgelte, Einnahmen aus Werbung, Sponsoring, Tausch‑, Kompensations- oder Geschenkgeschäften, soweit diese nicht nachweislich ausschließlich für andere Zwecke als für die Bereitstellung der lizenzierten Dienste gezahlt werden,
- mindestens jedoch € 7,50 netto pro registriertem Kunden und Monat.
- Der Tarif gilt ausschließlich für die in Ziffer II. 1 beschriebenen Nutzungen. Von dem Tarif nicht umfasst ist insbesondere
- die Vervielfältigung (Speicherung), öffentliche Wiedergabe durch Bereitstellen zum Download, Audio-on-Demand-Streaming oder Verbreitung mittels physischer Datenträger (Festplatten, USB, DVD, CD-ROM etc.) sowie andere interaktive Nutzungsformen und/oder Nachfolgetechniken,
- die öffentliche Wiedergabe an bereitgestellte Empfangsgeräte in Hotels, Gasthöfen, Pensionen und sonstigen Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Fitnessstudios, Wellnessbetrieben, Justizvollzugsanstalten, Sportvereinen, Senioren‑, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
- die öffentlichen Wahrnehmbarmachung durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen (wie z. B. im Einzel‑, Groß- und Außenhandel, in Restaurants, Gaststätten, Betrieben des Handwerks, der Dienstleistung und sämtlichen ähnlichen Einrichtungen.
- Der Vergütungssatz gemäß Ziffer I. findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Zustimmung der VG Media vor Beginn der Nutzung durch Abschluss eines Lizenzvertrags erworben wird.
- Mit Zahlung der Vergütung gemäß Ziffer I. sind sämtliche Ansprüche der in der Anlage zu diesem Tarif aufgeführten Wahrnehmungsberechtigten der VG Media für die in Ziffer II. 1 beschriebenen Nutzungen abgegolten. Die VG Media stellt den Nutzer insoweit von Ansprüchen ihrer Wahrnehmungsberechtigten frei. Nicht umfasst sind Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber.
- Den Mitgliedern von Vereinigungen, deren Mitglieder die nach diesem Tarif lizenzierten Rechte nutzen, kann auf der Grundlage eines bestehenden Gesamtvertrages ein Nachlass in Höhe von bis zu 20% eingeräumt werden. Der Abschluss eines Gesamtvertrages ist nur zumutbar, wenn es dadurch, insbesondere wegen der Zahl der Mitglieder der Vereinigung und dem zu erwartenden Vertragsvolumen, für die VG Media zu einer Verwaltungsvereinfachung kommt.
- In der Anlage (siehe „Veröffentlichung beim Bundesanzeiger“) zu diesem Tarif sind die Wahrnehmungsberechtigten aufgelistet, die im Zeitpunkt der Übermittlung des Tarifs an den elektronischen Bundesanzeiger die tarifgegenständlichen Rechte zur Wahrnehmung eingeräumt haben.
- Dieser Tarif gilt ab dem 1. Januar 2015.