Bundeskartellamt stärkt Corint Media in Verfahren gegen Google
Bundeskartellamt lädt Corint Media im Verfahren gegen Alphabet/Google wegen des Verdachts von Verstößen durch Google , § 19a, 19, 20 GWB, Art. 102 AEUV, in Verbindung mit dem Google News Showcase offiziell bei
Mit offiziellem Beschluss vom 29. Juni 2022 ist die Corint Media GmbH als bislang einzige Partei dem Kartellverwaltungsverfahren gegen Google und deren Mutterkonzern Alphabet beigeladen worden: „Die Interessen von Corint Media sind durch das Verfahren erheblich berührt“, so das Bundeskartellamt in dem sechsseitigen Beschluss.
Auf die Beschwerde von Corint Media vom Februar 2021 hatte das Bundeskartellamt bereits im Juni 2021 ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Google und Alphabet eingeleitet. Corint Media hatte in der Beschwerde unter anderem vorgetragen, Google nutze seine marktbeherrschende Stellung, um das Presseleistungsschutzrecht leerlaufen zu lassen. Alle Google News Showcase-Verträge wie auch die sogenannten ENP-Verträge seien in der Sache nur strategische Google-Werkzeuge gegen die Durchsetzung des Presseleistungsschutzrechts.
Dieses Presseleistungsschutzrecht hatte der Gesetzgeber den Presseverlegern gewährt, damit diese dauerhaft einheitliche, transparente und vor allem angemessene Vergütungen für die Rechtenutzung von Google und anderen Nutzern wie Facebook und Microsoft erhalten. Allein gegen Google hat Corint Media auf der Grundlage der üblichen Usancen im Urheberrecht einen Anspruch auf Zahlung von 420 Millionen Euro für die Rechte der von Corint Media vertretenen Presseverleger im Jahr 2022 geltend gemacht. Google hatte diesen Anspruch rundheraus und ohne Begründung abgelehnt und zahlt bis heute nichts an die Corint Media-Verleger. Zugleich, so hatte Corint Media angeführt, nutze Google seine Marktbeherrschung, um dauerhaft verlegerische Produkte zu substituieren.
Das Bundeskartellamt stellt im aktuellen Beiladungsbeschluss nicht nur wörtlich fest, dass das Verfahren die Interessen von Corint Media erheblich berühre, sondern des Weiteren, dass Corint Media und Google sich als Anbieter und Nachfrager nach Lizenzen für das Presseleistungsschutzrecht gegenüberstünden. Corint Media könne in solch einer Ausgangslage durch das Verhalten von Google und Alphabet in Situationen geraten, in denen Corint Media diskriminiert und unbillig behindert wird, ohne dass dies auf leistungsgerechtem Wettbewerb beruhen würde. Insbesondere könne die Wahlfreiheit der Presseverleger, für welchen Weg der Verwertung ihres Presseleistungsschutzrechts sie sich entscheiden wollen, durch die beanstandete Vorgehensweise der Beteiligten, wie etwa mit abgestimmten Ausgestaltungen der Showcase-Verträge, dahingehend eingeschränkt werden, dass Verleger sich gegen einen Wahrnehmungsvertrag der Corint Media entscheiden.
Corint Media könne „mit Erfahrungen und Kenntnissen (…) Beiträge zur Sachverhaltsklärung und Folgeneinschätzung (…) leisten.“ Dies habe Corint Media „mit zahlreichen Schriftsätzen und mündlichen Beiträgen (…) bereits gezeigt. Für weitere Beiträge sei es nicht zu spät“, so das Bundeskartellamt.
Markus Runde, Christoph Schwennicke, Geschäftsführer Corint Media:„Wir begrüßen die Entscheidung des Bundeskartellamts, die Corint Media – als bislang einzige Partei – dem Verfahren gegen Google und ihren Mutterkonzern Alphabet beizuladen. Das Kartellrecht, auch der neu geschaffene § 19a GWB, erlauben gegenüber Marktbeherrschern eine wirksame ex ante Regulierung, damit die Durchsetzung des Presseleistungsschutzrechtes auch gegen Google und Facebook möglich wird. Mit der Unterstützung des Bundeskartellamtes kann die Corint Media der gesetzlich vorgesehene Garant dafür sein, dass nicht allein Google Bedingungen und die Höhe der Vergütung für die Nutzung des Presseleistungsschutzrechtes festsetzt, sondern dass diese von unabhängigen Gerichten ausgeurteilt werden, das heißt, dass der Rechtsweg offen bleibt und nicht Google den dysfunktionalen intransparenten Markt weiter gestaltet. Google nutzt auch die Rechte der Corint Media-Verleger schließlich bereits seit Juni 2021 rechtswidrig. Google vervielfältigt alle verlegerischen Inhalte und macht diese ohne jede Zahlung öffentlich zugänglich. Der Gesetzgeber will genau das nicht, sondern verlangt ausdrücklich die Schaffung eines funktionierenden, transparenten Marktes für das Angebot und die Nachfrage aller Presseleistungsschutzrechte sowie die Zahlung einer angemessenen Vergütung. Ganz in diesem Sinne hat auch die französische Kartellbehörde am 21. Juni 2022 die herausragende Bedeutung der Presseerzeugnisse für die Google-Suchmaschinen und Google-Angebote ausdrücklich festgestellt.“