Französisches Berufungsgericht bestätigt Vorgaben gegen Google
Presseleistungsschutzrecht: Cour d’Appel de Paris bestätigt Auflagen gegen Google und die Argumente der Presseverleger
In seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2020 bestätigt das Cour d’Appel de Paris ausdrücklich die Auflagen der französischen Wettbewerbsbehörde gegen Google und die von den Presseverlegern vorgebrachten Argumente. Besonders schwerwiegend ist dabei die Feststellung, dass die den Presseverlegern von Google vorgeschlagene Alternative, entweder auf jegliche Vergütung zu verzichten oder aber eine Hinabstufung oder Auslistung der verlegerischen Inhalte in Kauf zu nehmen, nach Überzeugung des Gerichts einen Marktmissbrauch darstellt.
Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass den Presseverlegern für die Nutzungen durch Google ein Vergütungsanspruch zustehe, der auf dem ihnen durch das Gesetz begründete Immaterialgüterrecht beruhe. Davon abgesehen seien die Nutzungen Googles auch nicht durch die Schrankenregelung (Ausnahme für kurze Textausschnitte) gedeckt.
Angesichts der in der DSM-RL niedergelegten Erwägungen zugunsten eines effektiven Schutzes von Presseveröffentlichungen (ErwG 54 und 58) könne Google seine Nutzungen nicht durch die Behauptung rechtfertigen, sein Geschäftsmodell beruhe ausschließlich auf der Nutzung von sehr kurzen Textausschnitten, die nicht unter das Presseleistungsschutzrecht fallen.