Klarheit zu den Kompetenzen der Rechtsaufsicht
Lizenzgeschäft der VG Media im Bereich des Kleinen Wiedergaberechts nicht in Frage gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute sein Urteil in einem Grundsatzverfahren (Az. 8C 7.19) zum Umfang der Rechtsaufsicht über Verwertungsgesellschaften verkündet. Das Urheberwahrnehmungsrecht sieht für die Prüfung der Angemessenheit von Lizenzentgelten ein spezielles Schiedsverfahren und nachfolgend eine Kontrolle durch die Zivilgerichte vor. Fraglich war, ob und inwieweit daneben eine Angemessenheitskontrolle durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) erfolgen kann. Nach divergierenden Entscheidungen der Instanzgerichte hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr entschieden, dass Rechtsaufsicht und Angemessenheitskontrolle durch Schiedsstelle und Zivilgerichte grundsätzlich nebeneinander stehen. Die Anschlussrevision, mit der das DPMA die Feststellung der Unangemessenheit des VG Media Tarifs „Wiedergabe von Funksendungen“ erreichen wollte, hat das BVerwG zurückgewiesen.
Das Lizenzgeschäft der VG Media im Bereich des so genannten Kleinen Wiedergaberechts wird durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt. Insbesondere bleiben bestehende Verträge, sowohl mit Gesamtvertragspartnern als auch mit einzelnen Nutzern, von der Entscheidung unberührt. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des DPMA, der VG Media Tarif „Wiedergabe von Funksendungen“ sei unangemessen, zurückgewiesen.
Markus Runde, Geschäftsführer der VG Media: „Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts klärt eine grundsätzliche Frage zur Kompetenzverteilung zwischen Rechtsaufsicht und Schiedsstelle und schafft damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Die VG Media wird ihr Lizenzgeschäft in dem durch das Bundesverwaltungsgericht gesteckten Rahmen fortführen.“