Für die öffentliche Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunkprogrammen durch Zuführung von Sendesignalen an bereitgestellte Fitnessgeräte ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Weil Fitness- und Sporteinrichtungen das Programm der Fernseh- und Radiosender nutzen, um Kunden zu unterhalten und damit letztendlich auch mehr Umsätze zu erzielen, müssen diese auch daran beteiligt werden. Corint Media hat mit dem Verband Deutscher Fitness- und Gesundheitsunternehmen und dem Arbeitgeberverband deutscher Fitness- und Gesundheitsanlagen e. V. Lizenzverträge vereinbart, nach dem Mitglieder der Vertragspartner einen Gesamtvertragsrabatt von max. 20 Prozent erhalten.
Die VG Media GmbH wurde mit Wirkung zum 14. Januar 2021 in Corint Media GmbH umbenannt. Der nachfolgende Tarif gilt unverändert, d.h. auch mit Wirkung für die Corint Media GmbH, weiter.
Tarif „Fitnessgeräte“
Für die öffentliche Wiedergabe von Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen durch Zuführung von Sendesignalen an bereitgestellte Fitnessgeräte mit oder ohne Kopfhörer
Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
I. Vergütungssatz
Die pauschale Vergütung beträgt je bereitgestelltem Fitnessgerät (Bild und/oder Ton):
Anzahl Fitnessgeräte mit Empfangsmöglichkeit | Rabatt | Jährlich in € zzgl. zzt. 7 % USt. | vierteljährlich in € zzgl. zzt. 7 % USt. | monatlich in € zzgl. zzt. 7 % USt. |
1 bis 5 | kein Rabatt | 63,48 | 17,46 | 6,35 |
6 bis 10 | 5 % | 60,31 | 16,59 | 6,03 |
11 bis 15 | 10 % | 57,14 | 15,71 | 5,71 |
16 bis 25 | 15 % | 53,96 | 14,84 | 5,40 |
26 bis 35 | 20 % | 50,79 | 13,97 | 5,08 |
ab 36 | 25 % | 47,61 | 13,09 | 4,76 |
II. Allgemeine Bestimmungen
- Der Tarif gilt für die öffentliche Wiedergabe von Funksendungen und urheberrechtlich geschützten Werken i. S. von §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 (1. Alt.), 20 UrhG durch Zuführung von Sendesignalen an bereitgestellte Fitnessgeräte mit oder ohne Kopfhörer. Dabei ist unerheblich, ob das Eingangssignal über Kabel, Satellit oder Antenne empfangen wird.
- Der Vergütungssatz gem. Ziffer I. findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Zustimmung der VG Media vor Beginn der Nutzung durch Abschluss eines Lizenzvertrags erworben wird. Diese berechtigt nicht zur sonstigen Nutzung der Fernseh- und/oder Hörfunkprogramme.
- Mit Zahlung der Vergütungen gem. Ziffer I. sind sämtliche urheber- und leistungs-schutzrechtliche Ansprüche der von der VG Media vertretenen Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen für die in Ziffer II. Nr. 1 beschriebene Nutzung abgegolten. Die VG Media stellt die Betreiber insoweit von urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen frei. Nicht umfasst sind Vergütungsansprüche anderer Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber, insbesondere aus § 20b Abs. 2 UrhG. Der Tarif umfasst nicht das Recht zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung im Sinne von §§ 87 Abs. 1 Nr. 3, 22 UrhG.
- Dem Mitglied eines Verbandes, mit dem die VG Media einen Gesamtvertrag für die von diesem Tarif erfasste Nutzung abgeschlossen hat, wird, wenn das Mitglied zum Gesamtvertrag einen Einzellizenzvertrag abschließt, entsprechend der tatsächlichen Verwaltungsvereinfachung auf Seiten der VG Media gem. der gesamtvertraglichen Vereinbarung ein Nachlass gewährt.
- In Anlage 1 (siehe „Veröffentlichung beim Bundesanzeiger“) sind die privaten Fernseh- und Hörfunkprogramme der Sendeunternehmen aufgelistet, die im Zeitpunkt der Übermittlung des Tarifs zum Zwecke der Veröffentlichung an den elektronischen Bundesanzeiger die tarifgegenständlichen Nutzungsrechte der VG Media zur Wahrnehmung eingeräumt haben.
- Dieser Tarif gilt ab dem 01. Januar 2018 und ersetzt den am 15. Mai 2012 im elektronischen Bundesanzeiger (Auftragsnummer 120512012256) veröffentlichten Tarif Fitnessgeräte.