Für die öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Hafträumen und ähnlichen Einheiten von Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshaftanstalten, Jugendarrestanstalten, Jugendstrafanstalten, sozialtherapeutischen Anstalten und ähnlichen Einrichtungen ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Die VG Media GmbH wurde mit Wirkung zum 14. Januar 2021 in Corint Media GmbH umbenannt. Der nachfolgende Tarif gilt unverändert, d.h. auch mit Wirkung für die Corint Media GmbH, weiter.
Tarif „Justizvollzugsanstalten und ähnliche Einrichtungen“
Für die öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Hafträumen und ähnlichen Einheiten von Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshaftanstalten, Jugendarrestanstalten, Jugendstrafanstalten, sozialtherapeutischen Anstalten und ähnlichen Einrichtungen
Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
I. Vergütungssatz
Die Vergütung beträgt je Haftraum/Einheit EUR 9,67 pro Kalenderjahr (monatlich 1/12 des Jahresvergütungssatzes).
II. Allgemeine Bestimmungen
- Der Tarif gilt für die öffentliche Wiedergabe von Funksendungen und urheberrechtlich geschützten Werken durch Zuführung von Sendesignalen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Hafträumen/Einheiten i.S. von §§ 87 Abs. 1, Nr. 1 Fall 1, 20 UrhG. Dabei ist unerheblich, ob das Eingangssignal über Kabel, Satellit oder Antenne empfangen wird. Eine Zuführung der Sendesignale im Wege der Kabelweitersendung innerhalb der Anstalt ist durch diesen Tarif ebenfalls abgegolten.
- Der Vergütungssatz gem. Ziffer I. findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Zustimmung der VG Media vor Beginn der Nutzung durch Abschluss eines Lizenzvertrags erworben wird. Diese berechtigt nicht zur sonstigen Nutzung der Fernseh- und/oder Hörfunkprogramme.
- Mit Zahlung der Vergütung gem. Ziffer I. sind sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtliche Ansprüche der von der VG Media vertretenen Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen für die in Ziffer II. Nr. 1 beschriebene Nutzung abgegolten, soweit nicht ein anderer Tarif der VG Media anwendbar ist. Die VG Media stellt die Betreiber insoweit von urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Tarif umfasst nicht das Recht zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung im Sinne von § 22 und § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG. Ebenfalls nicht umfasst sind Vergütungsansprüche anderer Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber.
- Den Mitgliedern von Organisationen, mit denen die VG Media einen Gesamtvertrag für diesen Tarif abgeschlossen hat, wird ein Nachlass entsprechend den gesamtvertraglichen Vereinbarungen eingeräumt.
- In Anlage 1 (siehe „Veröffentlichung beim Bundesanzeiger“) sind die privaten Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen aufgelistet, die im Zeitpunkt der Übermittlung des Tarifs zum Zwecke der Veröffentlichung an den Bundesanzeiger und/oder Elektronischen Bundesanzeiger die tarifgegenständlichen Nutzungsrechte der VG Media zur Wahrnehmung eingeräumt haben.
- Dieser Tarif gilt ab dem 01. Januar 2011 und ersetzt den am 28. Oktober 2009 im elektronischen Bundesanzeiger (Auftragsnummer: 091012029524) sowie am 04. November 2009 im Bundesanzeiger Nr. 166, Seite 3780 f. veröffentlichten VG Media Tarif Justizvollzugsanstalten und ähnliche Einrichtungen.