Für die öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen durch Weiterleitung von Sendesignalen zum Empfang in Zimmern von Krankenhäusern, Kliniken und ähnlichen Einrichtungen ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Tarif „Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen“
Für die öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen durch Weiterleitung von Sendesignalen zum Empfang in Zimmern von Krankenhäusern, Kliniken und ähnlichen Einrichtungen
Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
I. Vergütungssatz und Berechnung der Vergütung
Der jährliche Vergütungssatz beträgt EUR 5,45 je Bett, soweit an dem Bett ein Gerät zum individuellen Empfang bereitgestellt oder für das Bett ein Gerät zum individuellen Empfang vorgehalten wird. Die Vergütung berechnet sich auf Grundlage des Vergütungssatzes pro Kalenderjahr anhand der Anzahl der entsprechend ausgestatteten Betten in den Zimmern eines Krankenhauses, einer Klinik oder ähnlichen Einrichtung. Die Höhe der Vergütung beträgt unabhängig von der Anzahl der Betten mindestens EUR 8,18 pro Jahr für jedes Zimmer, in dem zumindest ein Empfangsgerät bereitgestellt wird. Bei monatlicher Lizenzierung beträgt der Vergütungssatz EUR 0,55 je Bett bzw. EUR 0,82 je Zimmer.
Wenn und soweit das Krankenhaus, die Klinik oder die ähnliche Einrichtung, das Empfangsgerät gegenüber Ihren Patienten und/oder Insassen abrechnet, erhöht sich der vorgenannte Tarif um 10% auf den Nettobetrag.
II. Allgemeine Bestimmungen
- Der Tarif gilt für die öffentliche Wiedergabe von Funksendungen und urheberrechtlich geschützten Werken im Sinne von §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 (erste Alternative), 20 UrhG durch Weiterleitung von Sendesignalen zum Empfang in Zimmern von Krankenhäusern, Kliniken und ähnlichen Einrichtungen. Dabei ist unerheblich, ob das Eingangssignal über Kabel, Satellit oder Antenne empfangen wird.
- Für die Berechnung der Vergütung relevant ist die Anzahl der in den Zimmern eines Krankenhauses, einer Klinik oder ähnlichen Einrichtung aufgestellten Betten, an denen ein Gerät zum individuellen Empfang bereitgestellt oder für die ein Gerät zum individuellen Empfang vorgehalten wird. Aufgestellte Betten sind alle betriebsbereit aufgestellten Betten, die zur vollstationären Behandlung von Patienten/Patientinnen bestimmt sind.1 Von der Vergütungsberechnung ausgenommen sind nur Betten, für die nachweislich Geräte zum individuellen Empfang weder bereitgestellt noch vorgehalten werden.Für die Berechnung der Vergütung relevant ist außerdem jedes Bett zur teilstationären oder ambulanten Untersuchung, jedes Bett in Untersuchungs- und Funktionsräumen sowie jedes Bett in Gästezimmern, wenn für das Bett ein Gerät zum individuellen Empfang bereitgestellt oder vorgehalten wird.
Der Vergütungssatz beträgt mindestens EUR 8,18 pro Jahr für jedes Zimmer/jeden Raum, in dem zumindest ein Empfangsgerät bereitgestellt wird. Dies gilt gleichermaßen für Untersuchungs- und Funktionsräume sowie Gästezimmer.
- Der Vergütungssatz gem. Ziffer I. findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Zustimmung der Corint Media vor Beginn der Nutzung durch Abschluss eines Lizenzvertrags erworben wird. Die Zustimmung berechtigt nicht zur sonstigen Nutzung der Fernseh- und/oder Hörfunkprogramme.
- Mit Zahlung der Vergütung gem. Ziffer I. sind sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüche der von der Corint Media vertretenen Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen für die in Ziffer II. Nr. 1 beschriebene Nutzung abgegolten, soweit nicht ein anderer Tarif der Corint Media anwendbar ist. Die Corint Media stellt die Betreiber insoweit von urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Tarif umfasst nicht das Recht zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung („öffentlichen Empfang“) im Sinne von §§ 87 Abs. 1 Nr. 3, 22 UrhG. Ebenfalls nicht umfasst sind Vergütungsansprüche anderer Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber.
- Dem Mitglied eines Verbandes, mit dem die Corint Media einen Gesamtvertrag für die von diesem Tarif erfasste Nutzung vereinbart hat, kann nach Abschluss eines Einzellizenzvertrages, entsprechend der gesamtvertraglichen Vereinbarung und der tatsächlichen Verwaltungsvereinfachung auf Seiten der Corint Media ein Nachlass gewährt werden.
- Zusätzlich gewährt die Corint Media denjenigen Einrichtungen, die der Corint Media einen aktuellen, schriftlichen und begründeten Nachweis über deren Gemeinnützigkeit im Sinne von § 52 AO vorlegen, gemäß § 39 Abs. 3 VGG einen Gemeinwohlnachlass in Höhe von 15%.
- In Anlage 1 (siehe „Veröffentlichung beim Bundesanzeiger“) sind die privaten Fernseh- und Hörfunksendeprogramme der Sendeunternehmen aufgelistet, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Tarifs die tarifgegenständlichen Nutzungsrechte der Corint Media zur Wahrnehmung eingeräumt haben.
- Dieser Tarif gilt ab 01. Januar 2024 und ersetzt den am 26. Juli 2018 im elektronischen Bundesanzeiger (Auftragsnummer 180712031736) veröffentlichten Corint Media Tarif Krankenhäuser, Kliniken und ähnlichen Einrichtungen.
1 Definition nach: Statistisches Bundesamt, Fachserie 12 Reihe 6.1.1 – Gesundheit: Grunddaten der Krankenhäuser, erschienen am 27.09.2017.