Für die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Hörfunk- und auf Messen, Ausstellungen und bei ähnlichen Veranstaltungen ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Die VG Media GmbH wurde mit Wirkung zum 14. Januar 2021 in Corint Media GmbH umbenannt. Der nachfolgende Tarif gilt unverändert, d.h. auch mit Wirkung für die Corint Media GmbH, weiter.
Tarif „Messen und Ausstellungen“
Für die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen
Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
I. Vergütungssatz
Die Vergütungssätze für die Nutzung der von der VG Media wahrgenommenen Rechte betragen:
Fernsehprogramme | Hörfunkprogramme | |
Pro Fernsehgerät/Monitor | Pro Beamer/Großbildschirm je angefangene 100 m2 Standfläche | Pro Stand je angefangene 100 m2 Standfläche |
8,56 €/Tag | 16,33 €/Tag | 16,33 €/Tag |
Die Vergütung berechnet sich auf der Grundlage der Vergütungssätze anhand der Anzahl der eingesetzten Wiedergabegeräte und/oder Größe der Standfläche sowie der Anzahl der Tage, im Verlauf derer Fernseh- und/oder Hörfunkprogramme öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, zzgl. USt. (derzeit 7 %).
II. Allgemeine Bestimmungen
- Der Tarif gilt für die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und urheberrechtlich geschützten Werken auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, soweit die Messe, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich ist (§§ 87 Abs. 1 Nr. 3, 22 UrhG).
- Mit Zahlung der Vergütung gem. Ziffer I. sind sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtliche Ansprüche der von der VG Media vertretenen Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen für die in Ziffer II. Nr. 1 beschriebenen Nutzungen abgegolten. Die VG Media stellt die Betreiber insoweit von urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen frei. Nicht umfasst sind Vergütungsansprüche anderer Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber, insbesondere aus § 20b Abs. 2 UrhG.
- In Anlage 1 (siehe „Veröffentlichung beim Bundesanzeiger“) sind die Fernseh- und Hörfunkprogramme aufgelistet, die im Zeitpunkt der Übermittlung des Tarifs zum Zwecke der Veröffentlichung an den Bundesanzeiger und/oder Elektronischen Bundesanzeiger die tarifgegenständlichen Nutzungsrechte der VG Media zur Wahrnehmung eingeräumt haben.
- Dem Mitglied eines Verbandes, mit dem die VG Media einen Gesamtvertrag für die von diesem Tarif erfasste Nutzung vereinbart hat, kann nach Abschluss eines Einzellizenzvertrages, entsprechend der gesamtvertraglichen Vereinbarung und der tatsächlichen Verwaltungsvereinfachung auf Seiten der VG Media, ein Nachlass gewährt werden.
- Dieser Tarif gilt ab dem 01. Januar 2019 und ersetzt den am 05. Dezember 2013 unter der Auftragsnummer 131212003603 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Tarif „Messen und Ausstellungen“.