Für die Weitersendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen in Verteilnetzen von Messen, Ausstellungen und bei ähnlichen Veranstaltungen von Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen auf den o. g. Veranstaltungsorten ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Die VG Media GmbH wurde mit Wirkung zum 14. Januar 2021 in Corint Media GmbH umbenannt. Der nachfolgende Tarif gilt unverändert, d.h. auch mit Wirkung für die Corint Media GmbH, weiter.
Tarif „Weitersendung auf Messen, Ausstellungen und bei ähnlichen Veranstaltungen“
Für die Weitersendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen in Verteilnetzen von Messen, Ausstellungen und bei ähnlichen Veranstaltungen
Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
I. Vergütungssatz
Der Vergütungssatz beträgt 4,50 € pro Einheit. Die Vergütung berechnet sich auf der Grundlage des Vergütungssatzes anhand der Anzahl der bei einer Messe, Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung vorhandenen Einheiten zzgl. USt.
II. Allgemeine Bestimmungen
- Der Tarif gilt für die zeitgleiche, vollständige und inhaltlich unveränderte Weitersendung von Funksendungen und urheberrechtlich geschützten Werken gem. §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 (erste Alternative), 20 UrhG in Verteilnetzen einer Messe, Ausstellung und bei einer ähnlichen Veranstaltung.
- Vergütungspflichtige „Einheit“ im Sinne dieses Tarifs ist jeder Aussteller, Standinhaber und jede vergleichbare Einheit.
- Eine Nutzung im Sinne dieses Tarifs liegt unabhängig davon vor, in welcher Übertragungsqualität (z.B. SD, HD) oder mit welcher Übertragungstechnik (analog, digital) die Programmsignale genutzt werden.
- Mit Zahlung der Vergütung gem. Ziffer I. sind sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtliche Ansprüche der von der VG Media vertretenen Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen für die in Ziffer II. Nr. 1 beschriebenen Nutzungen abgegolten. Die VG Media stellt die Betreiber insoweit von urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen frei. Nicht umfasst sind Vergütungsansprüche anderer Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber, insbesondere aus § 20b Abs. 2 UrhG.
- Der Vergütungssatz gem. Ziffer I. findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Zustimmung der VG Media vor Beginn der Nutzung erworben wird.
- Dem Mitglied eines Verbandes, mit dem die VG Media einen Gesamtvertrag für die von diesem Tarif erfasste Nutzung vereinbart hat, kann nach Abschluss eines Einzellizenzvertrages, entsprechend der gesamtvertraglichen Vereinbarung und der tatsächlichen Verwaltungsvereinfachung auf Seiten der VG Media, ein Nachlass gewährt werden.
- In Anlage 1 (siehe „Veröffentlichung beim Bundesanzeiger“) sind die privaten Fernseh- und Hörfunkprogramme der Sendeunternehmen aufgelistet, die im Zeitpunkt der Übermittlung des Tarifs zum Zwecke der Veröffentlichung an den elektronischen Bundesanzeiger die tarifgegenständlichen Nutzungsrechte der VG Media zur Wahrnehmung eingeräumt haben.
- Dieser Tarif gilt rückwirkend ab dem 01. Januar 2016.