Die Anwendung des Tarifs „Weitersendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen“ ist durch Corint Media als Folge des Urteils des BGH v. 25. Juli 2024, AZ: I ZR 27/23 ausgesetzt. Corint Media eruiert momentan in Abstimmung mit den maßgeblichen Branchenverbänden, wie unter Maßgabe dieses Urteils eine angemessene Vergütung für die zeitgleiche, vollständige und inhaltlich unveränderte Weitersendung von Funksendungen und urheberrechtlich geschützten Werken aussehen könnte. Bei Fragen zur derzeitigen Lizenzierung dieses Rechts wenden Sie sich bitte an info@corint-media.com.
Die zeitgleiche, vollständige und inhaltlich unveränderte Weitersendung von Funksendungen und urheberrechtlich geschützten Werken i.S. von §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 (Erste Alternative), 20 UrhG ist vergütungspflichtig. Eine Nutzung im Sinne dieses Tarifs liegt unabhängig davon vor, in welcher Übertragungsqualität (z.B. SD, HD) oder mit welcher Übertragungstechnik (analog, digital) oder mit welchem Übertragungsverfahren (z.B. DVB‑C, DVB‑T, DVB‑S oder IPTV) der Lizenznehmer die Programmsignale nutzt.
Die VG Media GmbH wurde mit Wirkung zum 14. Januar 2021 in Corint Media GmbH umbenannt. Der nachfolgende Tarif gilt unverändert, d.h. auch mit Wirkung für die Corint Media GmbH, weiter.
Tarif „Weitersendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen“
Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
I. Vergütungssatz
- Der Vergütungssatz beträgt 1,62 % sämtlicher Umsätze (exkl. Umsatzsteuer), die der Nutzer („Lizenznehmer“) durch die Nutzung von Hörfunk- und/oder Fernsehprogrammen erzielt.
- Der Vergütungssatz reduziert sich, wenn der Lizenznehmer nachweislich durch die Nutzung keine Daten erhebt, auf das Folgende:
- Vergütungssatz
- Datenerhebung 1,62 %
- Keine Datenerhebung 0,95 %
- Die nach 1. und 2. geschuldete Vergütung ist zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu leisten.
II. Allgemeine Bestimmungen
- Der Tarif gilt für die zeitgleiche, vollständige und inhaltlich unveränderte Weitersendung von Funksendungen und urheberrechtlich geschützten Werken an angeschlossene Haushalte i.S. von §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 (Erste Alternative), 20 UrhG.
- Eine Nutzung im Sinne dieses Tarifs liegt unabhängig davon vor, in welcher Übertragungsqualität (z.B. SD, HD) oder mit welcher Übertragungstechnik (analog, digital) oder mit welchem Übertragungsverfahren (z.B. DVB‑C, DVB‑T, DVB‑S oder IPTV) der Lizenznehmer die Programmsignale nutzt.
- Soweit der Lizenznehmer die Programmsignale an konzernverbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG weiterleitet, sind die von den verbundenen Unternehmen erzielten Vergütungen in den vergütungsrelevanten Umsatz einzubeziehen.
- Für den Fall, dass der Lizenznehmer gegenüber der VG Media den mit der Nutzung der Rechte im Zusammenhang stehenden Umsatz nicht schlüssig und objektiv nachvollziehbar nachweist, hat die VG Media das Recht, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für die Berechnung der nach diesem Tarif geschuldeten Vergütung einen pauschalierten Umsatz in Höhe von € 12,- pro Haushalt und Monat zugrunde zu legen.
- Nicht zu den relevanten Umsätzen zählen nur solche, die nachweislich ausschließlich aus Internetzugang oder Telefonanschluss erzielt worden sind. Eine Reduzierung der vergütungsrelevanten Umsätze um Umsätze aus „Internet“ und/ oder „Telefonie“ ist nur bei schriftlichem Nachweis der einzelnen Umsätze möglich. Die VG Media hat hier das Recht, als vergütungsrelevanten Umsatz bei einem Angebot, welches z.B. aus Telefonie, Internet, Hörfunk-Fernsehen besteht, 1/3 der gesamten Zahlungen des Endkunden an den Lizenznehmer, mindestens jedoch € 12,- pro Haushalt und Monat als den vergütungsrelevanten Umsatz des Lizenznehmers zugrunde zu legen.
- Soweit der Lizenznehmer für die Versorgung der Mieter von Wohnungsunternehmen mit Programminhalten im Wege des Sammelinkassos (Weitergabe der Kosten an die Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung) Entgelte erhält, erfolgt die Abrechnung gegenüber der VG Media auf Basis einer Mindestbemessungsgrundlage von EUR 12 monatlich pro versorgter Wohneinheit.
- Die Weitersendung von Programmsignalen über Verteileranlagen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Krankenhäusern, Fitnesscentern, Senioren- und Pflegeheimen, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen Einrichtungen ist von diesem Tarif nicht umfasst.
- Vervielfältigungen sind nicht Gegenstand des Tarifs. Ebenfalls nicht umfasst ist die Nutzung im Rahmen eines Internet-Videorekorders (Online Personal Video Recorder) und anderer ausschließlich über das Internet oder ein sonstiges Computernetzwerk zugänglicher Aufnahmemedien.
- Keine Vergütung für die Nutzung ist zu zahlen, soweit es sich um eine Nutzung in einem Kabelnetz handelt, welches eine eindeutig und nachweisbar auf nachbarschaftliche Verhältnisse beschränkte Gemeinschaftsantennenanlage ist. Ein nachbarschaftliches Verhältnis liegt dann vor, wenn die Gemeinschaftsantennenanlage nachweislich eine so geringe Anzahl an Haushalten versorgt, dass sowohl nur ein einzelnes Gebäude oder Gebäude in enger räumlicher Nähe zueinander versorgt werden, als auch zusätzlich die Bewohner durch persönliche Beziehungen miteinander und mit dem Betreiber der Anlage verbunden sind.
- Mit Zahlung der Vergütung gem. Ziffer I. sind sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüche der von der VG Media vertretenen Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen abgegolten. Die VG Media stellt den Lizenznehmer insoweit von urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen Dritter frei. Nicht umfasst sind hiervon Vergütungsansprüche anderer Verwertungsgesellschaften, insbesondere aus § 20 b UrhG.
- Der Vergütungssatz gem. Ziffer I. findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Zustimmung der VG Media vor Beginn der Nutzung erworben wird.
- Die VG Media kann einem verbandszugehörigen Lizenznehmer bei Vorliegen eines Gesamtvertrages und nach Abschluss eines entsprechenden Einzellizenzvertrages einen Nachlass auf den Vergütungssatz gewähren, soweit und solange auf Seiten der VG Media eine tatsächliche Verwaltungsvereinfachung besteht.
- In Anlage 1 (siehe „Veröffentlichung beim Bundesanzeiger“) sind die privaten Fernseh- und Hörfunkprogramme der Sendeunternehmen aufgelistet, die im Zeitpunkt der Übermittlung des Tarifs zum Zwecke der Veröffentlichung an den elektronischen Bundesanzeiger die tarifgegenständlichen Nutzungsrechte der VG Media zur Wahrnehmung eingeräumt haben.
- Dieser Tarif gilt ab dem 01. November 2019 und ersetzt den am 13. Dezember 2017 im elektronischen Bundesanzeiger (Auftragsnummer 171212029876) veröffentlichten VG Media Tarif Weitersendung.