VG-Media konzentriert sich auf neues europaweites Recht
VG Media verzichtet auf Klage nach „altem“ Presseleistungsschutzrecht und konzentriert sich auf neues europaweites Recht
Die VG Media hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin (LG Berlin) den Verzicht auf ihre Klage gegen Google LLC wegen Verletzung des Presseleistungsschutzrechts (§§ 87f ff. UrhG) erklärt. Der Grund war die zu erwartende Einschätzung des Gerichts, dass das deutsche Presseleistungsschutzrecht nicht anwendbar sei. Dem voran ging eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), der im September 2019 einen Verstoß der Bundesregierung gegen Unionsrecht wegen der unterlassenen Notifizierung der §§ 87f ff. UrhG bei der EU-Kommission festgestellt hatte.
Mit dem Klageverzicht vermeidet die VG Media weitere Kosten für einen Prozess, der auf Basis der EuGHund LG Berlin-Entscheidungen wenig aussichtsreich erscheint. Die VG Media hatte die Feststellung beantragt, dass die Google LLC durch die Einbindung von Presseerzeugnissen in ihre Angebote die Leistungsschutzrechte von Presseverlegern verletzt. Darüber hinaus hatte die VG Media die Erteilung von Auskunft über die Google-Umsätze begehrt, um den Schaden bemessen zu können.
Notifizierung von Bundesregierung unterlassen
Das LG Berlin hielt die Klage noch im Frühjahr 2017 für „teilweise begründet“ (Az.:16 O 546/15), legte den Fall aber anschließend dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser entschied mit Urteil vom 12. September 2019 (Rs. C‑299/17), dass die §§ 87f ff. UrhG „technische Vorschriften“ im Sinne der sogenannten Notifizierungsrichtlinie darstellten und somit der Europäischen Kommission vor ihrem Inkrafttreten zum 1. August 2013 formal mitzuteilen gewesen seien. Diese Notifizierung der §§ 87f ff. UrhG wurde vor Inkrafttreten im Jahr 2013 von der Bundesregierung unterlassen. Den deutschen Presseverlegern sind dadurch bisher Kosten in zweistelliger Millionenhöhe entstanden.
Klage nur für Vergangenheit relevant – neues Recht in anderen Ländern bereits umgesetzt und in Vorbereitung
Das Klageverfahren vor dem Landgericht betrifft allein die Vergangenheit. Seit Erlass der Richtlinie (EU) 2019/790 zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt im Mai 2019 ist für alle EU-Mitgliedsstaaten der Erlass eines Presseleistungsschutzrechts innerhalb von zwei Jahren, bis spätestens zum 7. Juni 2021, verbindlich. Während in Deutschland die Umsetzung noch aussteht, hat der französische Gesetzgeber diese Vorgabe bereits im Oktober 2019 erfüllt. Google hat darauf, wie bereits zuvor in Deutschland, mit der Androhung reagiert, die Erzeugnisse von Presseverlegern, die nicht in eine kostenlose Nutzung einwilligen, diskriminierend verkürzt darzustellen. Die französische Wettbewerbsbehörde hat Anfang April 2020 entschieden, dass dieses Verhalten kartellrechtswidrig ist.
Auch die australische Regierung geht auf Grundlage eines umfassenden Berichts der dortigen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzkommission nun regulatorisch gegen die großen Plattformbetreiber (Google, Facebook) vor. Hier wie dort ist es das Ziel, die schädigende Wirkung des Geschäftsmodells der Plattformbetreiber für die Presselandschaft zu stoppen und den Verlegern eine angemessene Vergütung für die umfangreiche Nutzung ihrer Erzeugnisse im Rahmen der Plattformen zu sichern.