Für die digitale Nutzung von Bildern, Texten, Bewegtbildern und/oder Audiosequenzen („Programmbegleitmaterial“) zur Ankündigung und Bewerbung von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen in elektronischen Programmführern (EPG) ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem verwendeten Übertragungsweg.
Die VG Media GmbH wurde mit Wirkung zum 14. Januar 2021 in Corint Media GmbH umbenannt. Der nachfolgende Tarif gilt unverändert, d.h. auch mit Wirkung für die Corint Media GmbH, weiter.
Tarif „Elektronische Programmführer (EPG)“
Für die digitale Nutzung von Bildern, Texten, Bewegtbildern und/oder Audiosequenzen(nachfolgend „Programmbegleitmaterial“) zur Ankündigung und Bewerbung von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen in elektronischen Programmführern (EPG)
Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
I. Vergütungssatz
- Sende-EPG (TV-EPG u.a.)
Für EPG, die dem Endkunden Programmbegleitmaterial im Wege der Sendung zur Verfügung stellen, gelten folgende Vergütungsregeln:- Die Vergütung für die Sendung von Programmbegleitmaterial zum Zwecke der Ankündigung und Bewerbung von Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen in EPG beträgt EUR 0,02 pro Endkunde und Monat, mindestens jedoch EUR 1.200 pro Jahr.
- Soweit es sich bei dem Sendenden um einen Hersteller von Empfangsgeräten (z.B. Set-Top-Boxen) handelt, der keinen Vertrag über die (Weiter-) sendung von Programmsignalen und/oder Programmbegleitmaterial mit Endkunden unterhält, beträgt die Vergütung abweichend von Ziffer I.1.a. einmalig EUR 0,60 pro verkauftem Gerät.
- Abruf-EPG (Internet-EPG u.a.)
Für EPG, die dem Endkunden Programmbegleitmaterial netz- und geräteunabhängig auf Abruf zur Verfügung stellen, insbesondere Internet-EPG, gelten folgende Vergütungsregeln:- Die Vergütung für die öffentliche Zugänglichmachung von Programmbegleitmaterial zum Zwecke der Ankündigung und Bewerbung von Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen beträgt EUR 0,12 pro 1000 Seitenabrufe, mindestens jedoch EUR 1.200 pro Jahr. Diese Regel findet ebenfalls Anwendung, wenn die öffentliche Zugänglichmachung gegenüber sogenannten registrierten Endkunden erfolgt (z.B. bei registrierungspflichtigen Software-Applikationen).
- Wird das Programmbegleitmaterial einem registrierten Kreis von Endkunden zugänglich gemacht, die für die Bereitstellung ein Entgelt an den Bertreiber entrichten, so beträgt die Vergütung anstelle dieses Vergütungssatzes EUR 0,02 pro Endkunde und Monat, mindestens jedoch EUR 1.200 pro Jahr.
ll. Allgemeine Bestimmungen
- Umfang und Gegenstand der Rechteeinräumung
- Ein EPG im Sinne dieses Tarifs ist jede elektronisch realisierte und systematische Darstellung des aktuellen und zukünftigen Fernseh- und/oder Hörfunkprogramms unabhängig von der Form der Darstellung (Tabelle, Datenbank, o.ä.) und unabhängig von den verwendeten Übertragungswegen, den für die Darstellung verwendeten Standards, Endgeräten (z. B. Fernseher, Radios, Computer, Set-Top-Boxen, Mobiltelefone, Tablet-PCs oder ähnliche Geräte) und Software-Applikationen. Soweit der Betreiber die Vorhaltung des Sendesignals bzw. von Ausschnitten daraus nach der jeweiligen Ausstrahlung im Rahmen eines Catch-Up-Angebotes gestattet, erstreckt sich die Rechteeinräumung hinsichtlich des Programmbegleitmaterials auch auf den jeweiligen Zeitraum und diejenigen Ausschnitte für den bzw. die das Sendesignal vorgehalten werden darf.
- Die Rechteeinräumung umfasst folgende Rechte:
- das Recht zur Sendung (§ 20 UrhG) des Programmbegleitmaterials an Endkunden in Deutschland, Österreich und/oder der deutschsprachigen Schweiz;
- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des Programmbegleitmaterials über das deutschsprachige Internet zum Zwecke der Ankündigung und Bewerbung des Hörfunk- und/oder Fernsehprogramms im Rahmen eines EPG;
- das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG) von Text- und Bildmaterial, soweit dies für eine Sendung oder öffentliche Zugänglichmachung des Programmbegleitmaterials erforderlich ist;
- das Recht zur Bearbeitung von Textmaterial (§ 23 UrhG), soweit dies für eine Sendung oder öffentliche Zugänglichmachung des Programmbegleitmaterials erforderlich ist (nachfolgend insgesamt zusammenfassend „Nutzung“).
- Vergütungspflichtig nach diesem Tarif sind alle Betreiber eines EPG, die Programmbegleitmaterial von Wahrnehmungsberechtigten der VG Media zum Zwecke der Ankündigung und Bewerbung des Fernseh- und/oder Hörfunkprogramms in einem EPG nutzen. Die Wahrnehmungsberechtigten der VG Media im Bereich EPG sind im Internet unter www.vgmedia.de abrufbar.
- Der Tarif erfasst nicht die Nutzung einzelner Bilder, Texte, Bewegtbilder und/oder Audiosequenzen im Rahmen von journalistischer Berichterstattung (Bericht oder Rezension) zu einzelnen Programmpunkten, solange der Beitrag nicht aus einem EPG heraus ansteuerbar oder sonst mit der systematischen Darstellung des Programms verknüpft ist.
- Der Tarif gilt für das Programmbegleitmaterial, welches die Wahrnehmungsberechtigten der VG Media eigenständig den Nutzern (z.B. im Rahmen sogenannter Presselounges) oder Dritten bereitstellen.
- Eine Weitergabe von Rechten durch die Lizenznehmer der VG Media an Dritte ist ausgeschlossen.
- Technische Voraussetzungen
- Der Vergütungssatz gem. Ziffer I.1.b. gilt bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen für alle Geräte, die technisch in der Lage sind, das gesendete Programmbegleitmaterial in einem EPG darzustellen.
- Der Rechteerwerb für eine nach Ziffer I.2.a. zu vergütende Nutzung setzt voraus, dass der Nutzer die Anzahl der Seitenabrufe entsprechend den jeweils gültigen Richtlinien für Online-Angebote der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. (IVW) durch einen von der IVW anerkannten Dienstleister erheben lässt und der VG Media die erhobenen Daten zur Verfügung stellt.
- Seitenabrufe im Sinne dieses Tarifs sind alle „Page Impressions“ nach den IVW-Richtlinien. Als Seitenabrufe gelten die Abrufe aller Seiten, die Programmbegleitmaterial enthalten und mit dem EPG verbunden sind. Dies gilt auch für Seiten, die Programmbegleitmaterial von Sendern enthalten, die nicht Wahrnehmungsberechtigte der VG Media im Bereich EPG sind. Bei der Bestimmung der Tarifhöhe nach Ziffer I.2.a. wurde berücksichtigt, dass nicht jeder Seitenaufruf Programmankündigungsmaterial betrifft, das dem Rechteportfolio der VG Media zuzurechnen ist.
- Geltung
Dieser Tarif ersetzt den am 20. Oktober 2015 im elektronischen Bundesanzeiger (Auftragsnummer: 151012022516) veröffentlichten VG Media Tarif Elektronische Programmführer (EPG).