Für die öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Gastzimmern und anderen Einheiten von Beherbergungsbetrieben, z.B. Hotels, Kurhotels, Pensionen, sogenannten „Boardinghouses“, Gaststätten mit Fremdenzimmern, Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Privatunterkünften, Schiffen und ähnlichen Einrichtungen ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Bei hotelinternen Verteileranlagen findet eine erneute vergütungspflichtige Weitersendung in die Hotelzimmer statt, wenn das Signal unmittelbar über Kabel, Satellit oder terrestrisch eingespeist und genutzt wird. Mitglieder von Verbänden, mit denen Corint Media einen Gesamtvertrag abgeschlossen hat, erhalten einen Rabatt in Höhe von max. 20 Prozent.
Die VG Media GmbH wurde mit Wirkung zum 14. Januar 2021 in Corint Media GmbH umbenannt. Der nachfolgende Tarif gilt unverändert, d.h. auch mit Wirkung für die Corint Media GmbH, weiter.
Tarif „Hotels und ähnliche Einrichtungen“
Für die öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Gastzimmern und anderen Einheiten von Beherbergungsbetrieben, z.B. Hotels, Kurhotels, Pensionen, sogenannten „Boardinghouses“, Gaststätten mit Fremdenzimmern, Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Privatunterkünften, Schiffen und ähnlichen Einrichtungen.
Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
I. Vergütungssatz
Die Vergütung beträgt je Einheit (Hotel- oder Gastzimmer bzw. ähnliches) € 7,90 pro Kalenderjahr zzgl z. Zt. 7 % USt. (monatlich 1/12 des Jahresvergütungssatzes).
II. Allgemeine Bestimmungen
- Der Tarif gilt für die öffentliche Wiedergabe von Funksendungen und urheberrechtlich geschützten Werken durch Zuführung von Sendesignalen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Gastzimmern/Einheiten i.S. von §§ 87 Abs. 1, Nr. 1 Fall 1, 20 UrhG (vgl. EuGH 18.03.2010 C 136/09 – OSDD./.Divani). Dabei ist unerheblich, ob das Eingangssignal über Kabel, Satellit oder Antenne empfangen wird. Eine Zuführung der Sendesignale im Wege der Kabelweitersendung innerhalb des Hotels ist durch diesen Tarif ebenfalls abgegolten.
- Der Vergütungssatz gem. Ziffer I. findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Zustimmung der VG Media vor Beginn der Nutzung durch Abschluss eines Lizenzvertrags erworben wird. Diese berechtigt nicht zur sonstigen Nutzung der Fernseh- und/oder Hörfunkprogramme.
- Mit Zahlung der Vergütung gem. Ziffer I. sind sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtliche Ansprüche der von der VG Media vertretenen Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen für die in Ziffer II. Nr. 1 beschriebene Nutzung abgegolten, soweit nicht ein anderer Tarif der VG Media anwendbar ist. Die VG Media stellt die Betreiber insoweit von urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Tarif umfasst nicht das Recht zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung im Sinne von § 22 und § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG. Ebenfalls nicht umfasst sind Vergütungsansprüche anderer Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber.
- Den Mitgliedern von Vereinigungen, deren Mitglieder die nach diesem Tarif lizensierten Rechte nutzen, kann auf der Grundlage eines bestehenden Gesamtvertrages ein Nachlass in Höhe von bis zu 20 % eingeräumt werden. Der Abschluss eines Gesamtvertrages ist nur zumutbar, wenn es dadurch, insbesondere wegen der Zahl der Mitglieder der Vereinigung und dem zu erwartenden Vertragsvolumen, für die VG Media zu einer Verwaltungsvereinfachung kommt.
- In Anlage 1 (siehe „Veröffentlichung beim Bundesanzeiger“) sind die privaten Fernseh- und Hörfunkprogramme aufgelistet, die im Zeitpunkt der Übermittlung des Tarifs zum Zwecke der Veröffentlichung an den elektronischen Bundesanzeiger die tarifgegenständlichen Nutzungsrechte der VG Media zur Wahrnehmung eingeräumt haben.
- Dieser Tarif gilt ab dem 01. Juli 2019 und ersetzt den am 1. April 2015 im elektronischen Bundesanzeiger (Auftragsnummer: 150312055256) veröffentlichten VG Media Tarif Hotels und ähnliche Einrichtungen.