Für die Medienbeobachtung und Erstellung von Medienanalysen von Fernseh- und Hörfunksendungen ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Weil durch die Nutzung im Wege des Mittschnitts von Hörfunk- und/oder Fernsehprogrammen für die Medienbeobachtung Umsätze erzielt werden, sind die Sendeunternehmen daran zu beteiligen. Corint Media bietet Lizenzen für die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe einzelner Sendungen von bis zu 45 Minuten, sofern dies ausschließlich zur unternehmensinternen Verwendung erfolgt und es sich um ereignisbezogene, berichterstattende und dokumentierende Sendungen handelt. Die Nutzung muss dokumentiert werden.
Die VG Media GmbH wurde mit Wirkung zum 14. Januar 2021 in Corint Media GmbH umbenannt. Der nachfolgende Tarif gilt unverändert, d.h. auch mit Wirkung für die Corint Media GmbH, weiter.
Tarif „Mitschnitte zur Medienbeobachtung“
Für die Anfertigung und Nutzung von Mitschnitten von Hörfunk- und Fernsehprogrammen zum Zwecke der Medienbeobachtung
Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
I. Vergütungssatz
Die Vergütung beträgt 25 % sämtlicher Brutto-Umsätze, die der Nutzer („Lizenznehmer“) durch die Nutzung im Wege des Mittschnitts von Hörfunk- und/oder Fernsehprogrammen für die Medienbeobachtung erzielt, exkl. Umsatzsteuer („Umsatz“).
II. Allgemeine Bestimmungen
- Der Tarif gilt für das Recht, Hörfunk- und Fernsehsendungen zum Zwecke der Medienbeobachtung und Erstellung von Medienanalysen einzelner Sendungen von bis zu 45 Minuten Dauer aufzuzeichnen und ausschließlich zur unternehmensinternen Verwendung zum Abruf anzubieten, soweit es sich um ereignisbezogene, berichterstattende und dokumentierende Sendungen handelt.
- Der Lizenznehmer darf die Mitschnitte seinen Sublizenznehmern ausschließlich zu deren eigenen, innerbetrieblichen Dokumentations- und Informationszwecken überlassen. Die Programme dürfen nicht an Dritte, insbesondere öffentlich zugängliche Netzwerke (z.B. das Internet) weitergegeben werden. Der Lizenznehmer trifft geeignete Kontroll- und Schutzvorkehrungen zur Verhinderung einer Weitergabe der Mitschnitte.
- Der Lizenznehmer dokumentiert alle Anfertigungen und Weitergaben der Mitschnitte und stellt der VG Media die einzelnutzungsorientierte Dokumentation (Sender, Sendedatum, Sendezeit, Kunde, Lieferdatum, Verkaufspreis) halbjährlich zur Verfügung.
- Mit Zahlung der Vergütung gem. Ziffer I. sind sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüche der von der VG Media vertretenen Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen für die in Ziffer II. Nr. 1 beschriebenen Nutzungen abgegolten. Die VG Media stellt den Lizenznehmer insoweit von urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen frei. Nicht umfasst sind hiervon Vergütungsansprüche anderer Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber.
- Der Vergütungssatz gem. Ziffer I. findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Zustimmung der VG Media vor Beginn der Nutzung erworben wird.
- In Anlage 1 (siehe „Veröffentlichung beim Bundesanzeiger“) sind die privaten Fernseh- und Hörfunkprogramme aufgelistet, die im Zeitpunkt der Übermittlung des Tarifs zum Zwecke der Veröffentlichung an den Bundesanzeiger und/oder Elektronischen Bundesanzeiger die tarifgegenständlichen Nutzungsrechte der VG Media zur Wahrnehmung eingeräumt haben.