Für die Weitersendung und/oder öffentliche Wahrnehmbarmachung von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen in Räumen von Wellness- und Sporteinrichtungen (z. B. Fitness- und Sporteinrichtungen, Saunen, Freizeitbäder, Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen), die nur zahlungspflichtigen Mitgliedern zugänglich sind, ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Weil Wellness- und Sporteinrichtungen das Programm der Fernseh- und Radiosender nutzen, um Kunden zu unterhalten und damit letztendlich auch mehr Umsätze zu erzielen, müssen diese auch daran beteiligt werden. Corint Media hat mit dem Verband Deutscher Fitness- und Gesundheitsunternehmen und dem Arbeitgeberverband deutscher Fitness und Gesundheits-Anlagen Lizenzverträge vereinbart, nach dem Mitglieder der Vertragspartner einen Gesamtvertragsrabatt von max. 20 Prozent erhalten.
Die VG Media GmbH wurde mit Wirkung zum 14. Januar 2021 in Corint Media GmbH umbenannt. Der nachfolgende Tarif gilt unverändert, d.h. auch mit Wirkung für die Corint Media GmbH, weiter.
Tarif „Wellness- und Sporteinrichtungen“
Für die öffentliche Wahrnehmbarmachung von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen durch Empfangsgeräte in Wellness- und Sporteinrichtungen (z. B. Fitness- und Sporteinrichtungen, Saunen, Freizeitbädern, Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen)
Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
I. Vergütungssatz
- Die Vergütung beträgt für die Nutzung der von der VG Media vertretenen Fernsehsender jährlich 162,63 € pro Fernsehempfangsgerät.
- Befinden sich in einer Wellness- und Sporteinrichtung mehr als fünf Fernsehempfangsgeräte, reduziert sich die jährliche Vergütung pro Empfangsgerät wie folgt:
Anzahl Fernsehempfangsgeräte Rabatt jährlich in €
zzgl. zzt. 7 % USt.vierteljährlich in €
zzgl. zzt. 7 % USt.monatlich in €
zzgl. zzt. 7 % USt.1 bis 5 kein Rabatt 162,63 44,72 16,26 6 bis 10 5 % 154,50 42,49 15,45 11 bis 15 10 % 146,37 40,25 14,64 16 bis 25 15 % 138,24 38,01 13,82 26 bis 35 20 % 130,10 35,78 13,01 ab 36 25 % 121,97 33,54 12,20 - Zusätzlich beträgt die Nutzung der von der VG Media vertretenen Hörfunksender in einer Wellness- und Sporteinrichtung jährlich 191,67 € pro Betriebsstätte. Der gleiche Betrag wird fällig, wenn ein Fernsehprogramm wie ein Hörfunkprogramm als Hintergrundmusik genutzt wird.
Hörfunknutzung
pro BetriebsstätteRabatt jährlich in €
zzgl. zzt. 7 % USt.vierteljährlich in €
zzgl. zzt. 7 % USt.monatlich in €
zzgl. zzt. 7 % USt.kein
Rabatt191,67 52,71 19,17
II. Allgemeine Bestimmungen
- Der Tarif gilt für die öffentliche Wahrnehmbarmachung i. S. § 87 Abs. 1 Nr. 3, 22 UrhG von Funksendungen und urheberrechtlich geschützten Werken durch Empfangsgeräte in Wellness- und Sporteinrichtungen. Dabei ist unerheblich, ob das Eingangssignal über Kabel, Satellit oder Antenne empfangen wird. Der Tarif umfasst die Zuführung der Sendesignale an die Empfangsgeräte als Weitersendung i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 (1. Alt.), 20 UrhG.
- Der Vergütungssatz gem. Ziffer I. findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Zustimmung der VG Media vor Beginn der Nutzung durch Abschluss eines Lizenzvertrags erworben wird.
- Mit Zahlung der Vergütung gem. Ziffer I. sind sämtliche urheber- und leistungs-schutzrechtliche Ansprüche der von der VG Media vertretenen Wahrnehmungs-berechtigten für die in Ziffer II. Nr. 1 beschriebene Nutzung abgegolten. Die VG Media stellt die Veranstalter insoweit von urheberrechtlichen und leistungsschutz-rechtlichen Ansprüchen frei. Nicht umfasst sind Vergütungsansprüche anderer Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber.
- Dem Mitglied eines Verbandes, mit dem die VG Media einen Gesamtvertrag für die von diesem Tarif erfasste Nutzung abgeschlossen hat, wird, wenn das Mitglied zum Gesamtvertrag einen Einzellizenzvertrag abschließt, entsprechend der tatsächlichen Verwaltungsvereinfachung auf Seiten der VG Media gem. der gesamtvertraglichen Vereinbarung ein Nachlass gewährt.
- In Anlage 1 (siehe „Veröffentlichung beim Bundesanzeiger“) sind die privaten Fernseh- und Hörfunkprogramme der Sendeunternehmen aufgelistet, die im Zeitpunkt der Übermittlung des Tarifs zum Zwecke der Veröffentlichung an den elektronischen Bundesanzeiger die tarif-gegenständlichen Nutzungsrechte der VG Media zur Wahrnehmung eingeräumt haben.
- Dieser Tarif gilt ab dem 1. Januar 2018 und ersetzt den am 9. Dezember 2013 im elektronischen Bundesanzeiger (Auftragsnummer 131212003611) veröffentlichten Tarif Wellness- und Sporteinrichtungen.